prodot Terms and Conditions (German)

§1 Allgemeines

(1) Für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen, die zwischen der Firma prodot und deren Kunden getätigt werden, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen; andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma prodot ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§2 Angebot

(1) Angebote von prodot sind stets freibleibend. prodot behält sich an dem Angebot nebst den zugehörigen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nutzung durch Dritte ist nicht zulässig. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behält prodot sich das Recht der Berichtigung vor.

§3 Vertragsschluß

(1) Der Kunde ist an ein von ihm abgegebenes Angebot auf Vertragsschluss zwei Wochen gebunden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn prodot die Annahme der Auftragserteilung innerhalb dieser Frist bestätigt oder mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnt.

(2) Der Kunde und prodot können vom Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen mit der auf dem jeweiligen Angebot und in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Frist zurücktreten.

(3) prodot kann entgeltfreie Leistungen oder entgeltfreie Zusatzleistungen, die ohne vertragliche Verpflichtung erbracht werden, jederzeit fristlos wieder einstellen. Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich daraus nicht.

§4 Vereinbarung eines Projektplans; Planungs- und Realisierungsphase

(1) Die von prodot genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausweislich des jeweiligen Angebots oder Projektplans ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Soweit die Parteien es wegen des Vertragsumfangs für erforderlich halten, wird ein Projektplan erstellt, der Bestandteil des geschlossenen Vertrages ist. Der Projektplan soll den von prodot übernommenen Aufgabenbereich, die Einsatzzwecke einer einzubindenden Soft- oder Hardware, einen eventuellen Zeitplan sowie die Vereinbarung der Vergütung nach Zeit oder als Fixsumme erfassen. Soweit dies auf Grund des Umfangs des Projektes möglich ist, soll der Projektplan bereits möglichst weitgehend das für die Planungsphase vorgesehene Pflichtenheft umfassen.

(3) Die Parteien werden in dem Projektplan gegenseitig einen Projektleiter und ggf. einen Stellvertreter benennen. Die Projektleiter und deren Stellvertreter sind jeweils zum Empfang sämtlicher Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Projekt berechtigt. Sofern diese auch zur Abgabe von Erklärungen im Namen ihrer Partei berechtigt sein sollen, wird ein solches im Projektplan ausdrücklich vorgesehen.

(4) Die Durchführung des Projektes unterteilt sich in eine Planungs- und eine Realisierungsphase. Gegenstand der Planungsphase ist die Erstellung eines Pflichtenheftes, das den Aufgabenbereich der prodot und die vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen und technischen Voraussetzungen konkretisiert. Das von beiden Seiten gegengezeichnete Pflichtenheft wird Teil des Projektplanes und dieses Vertrages.

(5) Im Anschluss erfolgt die Realisierungsphase, in der prodot die Leistung nach dem erstellten Pflichtenheft erbringt. Die Teilnahme des Kunden an den Projektbesprechungen sowie seine im Pflichtenheft festgelegten Mitwirkungsleistungen und zu stellenden technischen Voraussetzungen sind Hauptpflichten. Einzelheiten der stattfindenden Projektbesprechungen werden schriftlich fixiert und Vertragsbestandteil.

(6) Der Kunde stellt für die Unterstützung des Projektfortgangs und die seinerseits erforderlichen Arbeiten ein eigenes Projektteam in einem zeitlich und qualitativ angemessenen Umfang zur Verfügung.

(7) Soweit die Programmierung oder Bereitstellung von Softwareprodukten oder EDV-Lösungen Bestandteil des Auftrags ist, weist prodot darauf hin, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht immer möglich ist, die Leistung so zu erbringen, dass sie in allen Anwendungen und Systemen, insbesondere auch in Verbindung mit verschiedenen Hardwarekomponenten und Betriebssystemversionen, fehlerfrei arbeitet. Gegenstand eines Vertrages ist daher nur die Software und Konfiguration, die nach der Projektbeschreibung vereinbart wurde. Sofern der Kunde einen abweichenden Einsatz beabsichtigt, ist prodot im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bereit, eine diesbezügliche Anpassung gegen gesondertes Entgelt vorzunehmen.

§5 Zahlung, Verzug

(1) Soweit Leistungen nach zeitlichem Aufwand abgerechnet werden, stellt prodot eine spezifizierte Rechnung unter Aufschlüsselung der Art der abgerechneten Leistung und des Leistungsaufwandes aus. Für Leistungen, die prodot auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als ihrem Geschäftssitz erbringt, werden An- und Abfahrtszeiten als Arbeitszeit berechnet. Für jeden gefahrenen Kilometer pro Fahrzeug steht prodot eine Pauschale von 0,50 € zu.

(2) Soweit im Angebot nicht andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, sind alle Rechnungsbeträge sofort fällig und ohne Abzug zu zahlen.

(3) Ergibt sich nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden, insbesondere, wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder eine schriftliche Kreditauskunft vorliegt, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt, so steht prodot das Recht zu, nach eigener Wahl unverzügliche Vorkasse oder Sicherheitsleistung vom Kunden zu verlangen. prodot hat das Recht die Ausführung des Auftrags bis zur Leistung der Vorkasse oder Sicherheit zu unterbrechen. Im Weigerungsfall oder nach Setzung einer angemessenen Frist ist prodot berechtigt nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Entsprechendes gilt, wenn über das Vermögen des Kunden die Insolvenz beantragt oder eröffnet wird.

(4) Gegen Forderungen der prodot kann nur dann die Aufrechnung erklärt werden, wenn dem Kunden eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung zusteht.

(5) Sollte bezüglich der Erbringung einer Leistung nach Monatszeiträumen abgerechnet werden und das Datum des Vertragsbeginns oder des Vertragsendes nicht der erste Tag eines Monats sein, werden solche Monate tagesanteilig bezogen auf 30 Tage abgerechnet.

§6 Verantwortlichkeit für Inhalte / Rechte Dritter

(1) Sofern Bestandteil des Auftrags die Verarbeitung, Verbreitung, Integration oder sonstige Einbeziehung kundenseitig gestellter Inhalte, Informationen, Kennzeichen, Verfahren oder sonstiger geistiger Eigentums- oder Schutzrechte ist, trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass ein solches weder gegen Rechte Dritter noch gegen deutsches oder hiervon gegebenenfalls abweichend anwendbares fremdes Recht verstößt.

(2) prodot behält sich vor, über prodot verbreitete Inhalte, die rechtlich unzulässig erscheinen, gegen Abruf bzw. weitere Verbreitung zu sperren. prodot wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Das Gleiche gilt, wenn prodot von dritter Seite in Anspruch genommen wird, Inhalte auf den Webseiten des Kunden zu ändern oder zu löschen, weil nach glaubhafter Darlegung fremde Rechte verletzt werden. Sofern dies zeitlich möglich ist, wird prodot dem Kunden vor einer diesbezüglichen Sperrung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Soweit der Kunde den Nachweis erbringen kann, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht vorliegt, wird prodot die betroffenen Inhalte entsperren.

(3) Von Ersatzansprüchen Dritter, die aus Verstößen gegen Absatz (1) und (2) resultieren, stellt der Kunde prodot frei. Dies gilt nicht, soweit prodot ein solches zu vertreten hat. Sollte prodot aus den in (1) und (2) beschriebenen Gründen eine Sperrung vornehmen, ist der Kunde dennoch zur vollständigen Vergütung verpflichtet.

§7 Domains

(1) Soweit Gegenstand der Leistungen auch die Verschaffung und/oder Pflege von Internetdomains ist, wird prodot gegenüber dem DENIC, dem InterNIC, CORE oder einer anderen Organisation zur Domainvergabe und ggf. zum Hosting, lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit solchen Organisationen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet.

(2) prodot erteilt per Telefon oder Internet grundsätzlich nur unverbindlich Auskunft über die Verfügbarkeit einer Domain. Zwischen Auskunft und Anmeldung kann eine Vergabe an eine Dritte Partei durch die DENIC oder eine andere Stelle erfolgen, ohne dass prodot hierauf Einfluss nimmt oder davon Kenntnis erlangt.

(3) prodot führt die Anmeldung bzw. Registrierung von Domains im Namen und im Auftrag des Kunden durch und trägt den Kunden als Nutzungsberechtigten (Admin-C) der jeweiligen Domain ein. prodot wird, wie üblich, als Tech-C und Zone-C eingetragen. Dem Kunden ist bekannt, dass Name, Adresse und Telefonnummer des jeweiligen Nutzungsberechtigten bei der DENIC sowie in der RIPE-Datenbank zwingend und dauerhaft gespeichert werden und in der sogenannten "WhoIs-Abfrage“ im Internet (z.B. über http://www.denic.de) für ihn selbst und Dritte jederzeit einsehbar sind.

(4) Es besteht bei einzelnen Leistungen die Möglichkeit, vorhandene Domains, die zur Zeit von einem anderen Anbieter betreut werden, zukünftig als Bestandteil des Vertragsverhältnisses bei prodot betreuen zu lassen. Dem Kunden ist bekannt, dass zur erfolgreichen Ummeldung eine Freigabe des bisher die Domain betreuenden Anbieters erforderlich ist. prodot wird daher in angemessenem Umfang auch mehrfach versuchen, die Ummeldung erfolgreich durchzuführen. Soweit für die Ummeldung ein Entgelt vereinbart wurde, ist der Kunde auch bei Ausbleiben dieser Freigabe gegenüber prodot vergütungspflichtig. Eine erfolgreich umgemeldete Domain wird im Verhältnis zwischen prodot und dem Kunden ansonsten wie eine neu registrierte Domain gemäß den hier getroffenen Regelungen behandelt.

(5) prodot hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss und übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten und delegierten Domains frei von Rechten Dritter sind.

(6) Sollte der Kunde von dritter Stelle aufgefordert werden, eine Internetdomain aufzugeben, weil sie angeblich fremde Rechte verletzt, wird er prodot hiervon unverzüglich unterrichten. prodot ist im Fall eigener Inanspruchnahme durch Dritte berechtigt, im Namen des Kunden auf die Internetdomain zu verzichten, falls entsprechende rechtliche Schritte gegen prodot angedroht werden und der Kunde nicht unverzüglich Sicherheit für etwaige Prozess- und Anwaltskosten in ausreichender Höhe (regelmäßig mindestens 7.500 €) stellt. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internetdomain beruhen, stellt der Kunde prodot hiermit frei.

(7) Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es prodot freigestellt, die dem Vertragsverhältnis zugeordneten Domainnamen zu löschen. Sollte der Kunde bzw. der sonstige Nutzungsberechtigte nach Vertragsende jedoch die Weiternutzung einer Domain über einen anderen Anbieter wünschen, so wird er prodot dies vor Vertragsende mitteilen und prodot wird die notwendige Freigabe ohne gesondertes Entgelt erteilen, sofern der Kunde die vertragsgemäßen Vergütungen gegenüber prodot bezahlt hat.

§8 Urheberrechte

(1) Soweit prodot für den Kunden urheberrechtlich relevante Leistungen erbringt, übertragt diese dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Leistungen.

(2) Alle Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen, auch als Teilleistungen eines Gesamtprojektes, dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(3) Die Programme dürfen nur für die Nutzungsart, den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfange verwertet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

(4) Sofern die Programmierung oder Bereitstellung von Softwareprodukten Bestandteil des Auftrags ist, verbleibt das ausschließliche Nutzungsrecht des Quellcodes, sowie sämtlicher verwandter Module der Software bei prodot. Alle Urheberrechte an den Programmen, einschließlich der daraus abgeleiteten Programme und Programmteile sowie der dazugehörenden Dokumentationen, verbleiben bei prodot bzw. deren Lizenzgeber. Eine Weitergabe des Quellcodes an den Kunden erfolgt nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in eine andere Codeform zu bringen.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, die Programme ohne Zustimmung von prodot Dritten nicht zugänglich zu machen. Er verpflichtet sich im Rahmen einer eventuellen geschäftlichen Werbung, in der die Leistungen von prodot dargestellt werden, auf die Urheberrechte und Programmbezeichnungen von prodot bzw. deren Lizenzgeber hinzuweisen.

(7) Bei Verstoß gegen Absatz (1) bis (6) haftet der Kunde für den entstandenen Schaden.

(8) Diese Bestimmungen gelten zeitlich unbegrenzt und damit auch nach Vertragsende.

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche von prodot gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütungs- / Kaufpreisansprüche des diesbezüglichen Vertrages Eigentum der prodot.

(2) Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, die Sachen an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere durch Zwangsvollstreckung) wird der Kunde auf das Eigentum von prodot hinweisen und prodot unverzüglich über den Zugriff benachrichtigen.

§10 Datenschutz

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle Unterlagen und Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.

(2) prodot weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden kann, sofern diese den Einflussbereich von prodot erlassen.

§11 Sonstiges

(1) prodot steht es frei, zur Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten, soweit dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.

(2) prodot stellt Leistungen zur Verfügung (zum Beispiel Emailadressen und Domainnamen), die eventuell getrennt bzw. aufgeteilt vom Kunden an mehrere Parteien (Endverbraucher) weiterverkauft werden können. Eine derartige deintegrierte Vermarktung von Komplettlösungen ist aus Gründen der Rechtssicherheit untersagt und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von prodot gestattet.

§12 Haftungsbeschränkung

(1) Für Personenschäden haftet prodot unbeschränkt. Für sonstige Schäden haftet prodot aus gleich welchem Rechtsgrund lediglich, wenn der Schaden von prodot oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(2) prodot haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") oder der Verletzung zugesicherter Eigenschaften. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Schaden von prodot nicht vorhersehbar oder vom Kunden beherrschbar war.

(3) prodot übernimmt keine Haftung für Schäden aus vertraglichen Leistungen, die auf die Auswahl, Anwendung und Nutzung sowie auf ihren Einsatz auf einem nicht vom vereinbarten Vertragszweck erfassten oder konfigurierten System zurückzuführen sind. Dies gilt nicht, soweit die Ursache eines solchen Schadens auf anderen, von prodot zu vertretenden Umständen beruht.

§13 Formklauseln; Kündigung

(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform per Brief oder Telefax. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann wegen der Eilbedürftigkeit alternativ auch per Email erfolgen.

(3) Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbesondere bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die vertraglichen Regelungen sowie bei Undurchführbarkeit des Vertrages vor.

§14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für die Installationsleistungen von prodot ist der vereinbarte Installationsort. Im Übrigen ist Erfüllungsort Moers.

(3) Gerichtsstand für Vertragsschlüsse mit Kaufleuten ist ausschließlich das Amtsgericht Moers bzw. das Landgericht Kleve. Dies gilt auch für alle sich aus Schecks ergebenden Verpflichtungen.

§ 15 Schlussbestimmung

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Im Falle einer Nichtigkeit oder Unwirksamkeit wird die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

Stand: April 2008

 

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